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   OLG Frankfurt, 11.02.2022 - 20 W 47/21   

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OLG Frankfurt, 11.02.2022 - 20 W 47/21 (https://dejure.org/2022,43878)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11.02.2022 - 20 W 47/21 (https://dejure.org/2022,43878)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11. Februar 2022 - 20 W 47/21 (https://dejure.org/2022,43878)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Hessen

    § 291 Abs 1 AktG
    Handelsregister: Eintragungsfähigkeit des Unternehmesvertrages bei der herrschenden Gesellschaft

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 30.01.1992 - II ZB 15/91

    Anmeldung zum Handelsregister bei Unternehmensvertrag

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.02.2022 - 20 W 47/21
    Der Bundesgerichtshof nehme auch ausdrücklich an, dass der aus den Besonderheiten und Gefahren derartiger Unternehmensverträge herrührende Informationsbedarf unabhängig von der Rechtsform der herrschenden Gesellschaft sei (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.01.1992, Az.: II ZB 15/91), was eher dafürspreche, eine Eintragung auch bei der herrschenden Gesellschaft vorzunehmen, wenn diese eine GmbH sei.

    Unter Bezugnahme auf die bis dahin ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschlüsse vom 24.10.1988, Az. II ZB 7/88 - zu einem reinen Gewinnabführungsvertrag - und 30.01.1992, Az.: II ZB 15/91 - zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag -, jeweils zitiert nach juris) haben sie die Auffassung vertreten, ein unabweisbares Bedürfnis für die Eintragung eines Unternehmensvertrags bestehe nur bei der beherrschten Gesellschaft.

    Insbesondere darf das Handelsregister, für das der Grundsatz der Registerklarheit zu beachten ist, durch eine entsprechende Eintragung nicht unübersichtlich werden oder zu Missverständnissen Anlass geben (vgl. insgesamt etwa Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 04.04.2017, a.a.O., vom 24.02.2015, Az. II ZB 17/14, vom 14.02.2012, Az. II ZB 15/11 vom 10.11.1997, Az.: II ZB 6/97 und vom 30.01.1992, Az.: II ZB 15/91 jeweils zitiert nach juris; vgl. etwa auch Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 07.10.2019, Az. 18 Wx 18/19, Kammergericht Berlin, Beschluss vom 24.03.2014, Az. 12 W 43/12, Oberlandesgericht München, Beschlüsse vom 17.03.2011, Az. 31 Wx 68/11 und vom 08.02.2011, Az. 31 Wx 2/11, jeweils zitiert nach juris).

    Soweit des Oberlandesgericht Celle (a.a.O.) aus den Darlegungen des Bundesgerichtshofs in dessen Beschluss vom 30.01.1992 (a.a.O.), wonach der aus den Besonderheiten und Gefahren derartiger Unternehmensverträge herrührende Informationsbedarf unabhängig von der Rechtsform der herrschenden Gesellschaft gegeben sei, folgern will, dass dies eher dafürspreche, eine Eintragung auch bei der herrschenden Gesellschaft vorzunehmen, wenn diese eine GmbH sei, folgt der Senat dem nicht.

  • BGH, 04.04.2017 - II ZB 10/16

    Partnerschaftsregistersache: Eintragungsfähigkeit von Doktortiteln

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.02.2022 - 20 W 47/21
    Für das Handelsregister gilt, dass grundsätzlich nur Tatsachen und Rechtsverhältnisse eingetragen werden, deren Eintragung gesetzlich - entweder als eintragungspflichtig oder als eintragungsfähig - vorgesehen ist, wobei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein etwaiges Gewohnheitsrecht als Rechtsquelle gleichwertig neben dem Gesetzesrecht stehen soll (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.04.2017, Az. II ZB 10/16, zitiert nach juris).

    Insbesondere darf das Handelsregister, für das der Grundsatz der Registerklarheit zu beachten ist, durch eine entsprechende Eintragung nicht unübersichtlich werden oder zu Missverständnissen Anlass geben (vgl. insgesamt etwa Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 04.04.2017, a.a.O., vom 24.02.2015, Az. II ZB 17/14, vom 14.02.2012, Az. II ZB 15/11 vom 10.11.1997, Az.: II ZB 6/97 und vom 30.01.1992, Az.: II ZB 15/91 jeweils zitiert nach juris; vgl. etwa auch Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 07.10.2019, Az. 18 Wx 18/19, Kammergericht Berlin, Beschluss vom 24.03.2014, Az. 12 W 43/12, Oberlandesgericht München, Beschlüsse vom 17.03.2011, Az. 31 Wx 68/11 und vom 08.02.2011, Az. 31 Wx 2/11, jeweils zitiert nach juris).

  • OLG Celle, 04.06.2014 - 9 W 80/14

    Amtslöschung der Eintragung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.02.2022 - 20 W 47/21
    Mit Schreiben vom 13.07.2020 (Bl. 92 d. A.) an den verfahrensbevollmächtigten Notar hat der Rechtspfleger des Registergerichts darauf hingewiesen, dass die Eintragung des Gewinnabführungsvertrags bei der herrschenden Gesellschaft teilweise als zulässig erachtet werde und in diesem Zusammenhang auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 04.06.2014 (Az.: 9 W 80/14) hingewiesen.

    Allerdings hat das Oberlandesgericht Celle in einem Beschluss vom 04.06.2014 (Az.: 9 W 80/14, zitiert nach juris) in einem Fall, in dem das Registergericht eine von zwei bei der herrschenden Gesellschaft zuvor erfolgte Eintragungen eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags als unzulässig nach § 395 FamFG löschen wollte, darauf hingewiesen, es sei nicht zu erkennen, dass das Registergericht sein Ermessen ausgeübt habe.

  • KG, 24.03.2014 - 12 W 43/12

    Handelsregistersache: Eintragungsfähigkeit eines von einer GmbH mit zwei stillen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.02.2022 - 20 W 47/21
    3 Z 62/88">3 Z 62/88, jeweils zitiert nach juris; Kammergericht Berlin, Beschluss vom 24.03.2014, Az. 12 W 43/12 und Oberlandesgericht München, Beschluss vom 17.03.2011, Az. 31 Wx 68/11, jeweils im Zusammenhang zur Frage der Eintragungsfähigkeit von Teilgewinnabführungsverträgen bei einer GmbH und jeweils zitiert nach juris).

    Insbesondere darf das Handelsregister, für das der Grundsatz der Registerklarheit zu beachten ist, durch eine entsprechende Eintragung nicht unübersichtlich werden oder zu Missverständnissen Anlass geben (vgl. insgesamt etwa Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 04.04.2017, a.a.O., vom 24.02.2015, Az. II ZB 17/14, vom 14.02.2012, Az. II ZB 15/11 vom 10.11.1997, Az.: II ZB 6/97 und vom 30.01.1992, Az.: II ZB 15/91 jeweils zitiert nach juris; vgl. etwa auch Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 07.10.2019, Az. 18 Wx 18/19, Kammergericht Berlin, Beschluss vom 24.03.2014, Az. 12 W 43/12, Oberlandesgericht München, Beschlüsse vom 17.03.2011, Az. 31 Wx 68/11 und vom 08.02.2011, Az. 31 Wx 2/11, jeweils zitiert nach juris).

  • OLG München, 17.03.2011 - 31 Wx 68/11

    Handelsregisterverfahren: Eintragungsfähigkeit eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.02.2022 - 20 W 47/21
    3 Z 62/88">3 Z 62/88, jeweils zitiert nach juris; Kammergericht Berlin, Beschluss vom 24.03.2014, Az. 12 W 43/12 und Oberlandesgericht München, Beschluss vom 17.03.2011, Az. 31 Wx 68/11, jeweils im Zusammenhang zur Frage der Eintragungsfähigkeit von Teilgewinnabführungsverträgen bei einer GmbH und jeweils zitiert nach juris).

    Insbesondere darf das Handelsregister, für das der Grundsatz der Registerklarheit zu beachten ist, durch eine entsprechende Eintragung nicht unübersichtlich werden oder zu Missverständnissen Anlass geben (vgl. insgesamt etwa Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 04.04.2017, a.a.O., vom 24.02.2015, Az. II ZB 17/14, vom 14.02.2012, Az. II ZB 15/11 vom 10.11.1997, Az.: II ZB 6/97 und vom 30.01.1992, Az.: II ZB 15/91 jeweils zitiert nach juris; vgl. etwa auch Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 07.10.2019, Az. 18 Wx 18/19, Kammergericht Berlin, Beschluss vom 24.03.2014, Az. 12 W 43/12, Oberlandesgericht München, Beschlüsse vom 17.03.2011, Az. 31 Wx 68/11 und vom 08.02.2011, Az. 31 Wx 2/11, jeweils zitiert nach juris).

  • BGH, 16.07.2019 - II ZR 175/18

    Satzungsüberlagernde Wirkung eines Teilgewinnabführungsvertrags

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.02.2022 - 20 W 47/21
    Letzteres wird - soweit ersichtlich - auch zu Recht in der Rechtsprechung, die insoweit immer nur auf die Eintragung bei dem beherrschten Unternehmen hinweist, ohne die Frage einer kumulativen Eintragung bei dem herrschenden Unternehmen als Erfordernis für die Wirksamkeit des Unternehmensvertrags überhaupt zu erwähnen, nicht vertreten (vgl. etwa Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 24.10.1988 und 30.01.1992, jeweils a.a.O., und vom 16.07.2019, Az. II ZR 175/18 im Zusammenhang mit einem Teilgewinnabführungsvertrag, der nach Ansicht des Bundesgerichtshofs zu seiner Wirksamkeit dort keiner Eintragung in das Handelsregister der beherrschten GmbH bedurfte habe, weil er wegen der dort vereinbarten Abführung von nur 20 % deren Jahresüberschusses keine satzungsüberlagernde Wirkung im Sinne von §§ 53, 54 GmbHG gehabt hätte; Senat, Beschluss vom 12.06.1996, Az. 20 W 440/94, GmbHR 1996, 859; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 17.02.2021, Az. 2 W 31/21 im Zusammenhang mit der Beendigung eines bislang bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags verbunden mit dem Abschluss eines isolierten Gewinnabführungsvertrags; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 05.02.2003, Az. 3Z BR 232/02, und vom 16.06.1988, Az. …
  • BayObLG, 05.02.2003 - 3Z BR 232/02

    Eintragungszeitpunkt für Aufhebung eines GmbH- Beherrschungs- und

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.02.2022 - 20 W 47/21
    Letzteres wird - soweit ersichtlich - auch zu Recht in der Rechtsprechung, die insoweit immer nur auf die Eintragung bei dem beherrschten Unternehmen hinweist, ohne die Frage einer kumulativen Eintragung bei dem herrschenden Unternehmen als Erfordernis für die Wirksamkeit des Unternehmensvertrags überhaupt zu erwähnen, nicht vertreten (vgl. etwa Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 24.10.1988 und 30.01.1992, jeweils a.a.O., und vom 16.07.2019, Az. II ZR 175/18 im Zusammenhang mit einem Teilgewinnabführungsvertrag, der nach Ansicht des Bundesgerichtshofs zu seiner Wirksamkeit dort keiner Eintragung in das Handelsregister der beherrschten GmbH bedurfte habe, weil er wegen der dort vereinbarten Abführung von nur 20 % deren Jahresüberschusses keine satzungsüberlagernde Wirkung im Sinne von §§ 53, 54 GmbHG gehabt hätte; Senat, Beschluss vom 12.06.1996, Az. 20 W 440/94, GmbHR 1996, 859; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 17.02.2021, Az. 2 W 31/21 im Zusammenhang mit der Beendigung eines bislang bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags verbunden mit dem Abschluss eines isolierten Gewinnabführungsvertrags; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 05.02.2003, Az. 3Z BR 232/02, und vom 16.06.1988, Az. …
  • OLG Frankfurt, 12.06.1996 - 20 W 440/94

    Rückwirkung eines Organschaftsvertrages

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.02.2022 - 20 W 47/21
    Letzteres wird - soweit ersichtlich - auch zu Recht in der Rechtsprechung, die insoweit immer nur auf die Eintragung bei dem beherrschten Unternehmen hinweist, ohne die Frage einer kumulativen Eintragung bei dem herrschenden Unternehmen als Erfordernis für die Wirksamkeit des Unternehmensvertrags überhaupt zu erwähnen, nicht vertreten (vgl. etwa Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 24.10.1988 und 30.01.1992, jeweils a.a.O., und vom 16.07.2019, Az. II ZR 175/18 im Zusammenhang mit einem Teilgewinnabführungsvertrag, der nach Ansicht des Bundesgerichtshofs zu seiner Wirksamkeit dort keiner Eintragung in das Handelsregister der beherrschten GmbH bedurfte habe, weil er wegen der dort vereinbarten Abführung von nur 20 % deren Jahresüberschusses keine satzungsüberlagernde Wirkung im Sinne von §§ 53, 54 GmbHG gehabt hätte; Senat, Beschluss vom 12.06.1996, Az. 20 W 440/94, GmbHR 1996, 859; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 17.02.2021, Az. 2 W 31/21 im Zusammenhang mit der Beendigung eines bislang bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags verbunden mit dem Abschluss eines isolierten Gewinnabführungsvertrags; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 05.02.2003, Az. 3Z BR 232/02, und vom 16.06.1988, Az. …
  • BGH, 24.10.1988 - II ZB 7/88

    Anmeldung einer GmbH zum Handelsregister; Anforderungen an die Form eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.02.2022 - 20 W 47/21
    Unter Bezugnahme auf die bis dahin ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschlüsse vom 24.10.1988, Az. II ZB 7/88 - zu einem reinen Gewinnabführungsvertrag - und 30.01.1992, Az.: II ZB 15/91 - zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag -, jeweils zitiert nach juris) haben sie die Auffassung vertreten, ein unabweisbares Bedürfnis für die Eintragung eines Unternehmensvertrags bestehe nur bei der beherrschten Gesellschaft.
  • LG Düsseldorf, 08.08.2000 - 36 T 6/00

    Eintragungsfähigkeit des Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages im

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.02.2022 - 20 W 47/21
    Demgegenüber hat das Landgericht Düsseldorf (Beschluss vom 08.08.2000, Az. 36 T 6/00, zitiert nach juris) die Auffassung vertreten, dass Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge auch im Handelsregister der herrschenden Gesellschaft eintragungsfähig seien, da auch für die künftigen Gesellschafter der GmbH die Eintragung wegen der möglichen konzernrechtlichen Haftung von Bedeutung sei.
  • BGH, 14.02.2012 - II ZB 15/11

    Dauertestamentsvollstreckung über Nachlass eines Kommanditisten: Eintragung eines

  • BGH, 10.11.1997 - II ZB 6/97

    Eintragung des stellvertretenden Geschäftsführers einer GmbH in das

  • LG Bonn, 27.04.1993 - 11 T 2/93

    Eintragung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages in das

  • OLG München, 08.02.2011 - 31 Wx 2/11

    Handelsregisterverfahren: Eintragungsfähigkeit eines mit einer

  • OLG Köln, 07.10.2019 - 18 Wx 18/19

    Eintragungsfähigkeit der Bestellung eines Nießbrauchs an einem Kommanditanteil im

  • BGH, 24.02.2015 - II ZB 17/14

    Handelsregistersache: Ablehnung der Aufnahme einer GmbH-Gesellschafterliste mit

  • OLG Jena, 17.02.2021 - 2 W 31/21

    Zur Abgrenzung zwischen Änderung und Neuabschluss eines Unternehmensvertrags

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